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Urlaubsübertragung auf Folgejahr

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 2 Sa 238/08
Urteil vom 01.04.2009

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg – 4 Ca 92/08 – wie folgt abgeändert.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger war vom 09.10.2006 bis 31.12.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Erholungsurlaub von jährlich 24 Arbeitstagen vorgesehen.
Ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 26.06.2008 – 4 Ca 92/08 – gehen die Parteien davon aus, dass der Kläger im Jahre 2006 einen anteiligen Urlaubsanspruch von fünf Tagen und für das Jahr 2007 30 Urlaubstagen erworben hat. Weiterhin besteht Übereinstimmung, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses insgesamt 17 Urlaubstage gewährt und genommen worden sind.
Mit Klage vom 28.01.2008 hat der Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.728,00 EUR brutto für 18 Tage verlangt. Er hat bis zur mündlichen Verhandlung behauptet, es habe bei der Übergabe der Kündigung am 12.12.2007 ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben, in dem der Geschäftsführer der Beklagten keinen Zweifel daran gelassen habe, dass der Kläger bis zum Jahresende seinen Urlaub nehmen und der Resturlaub abgegolten werde. In der mündlichen Verhandlung, die der Urteilsverkündung voranging, hat er erstmals erklärt, er habe mehrfach wegen Urlaubsgewährung vorgesprochen, die jedoch nicht bewilligt worden sei (vgl. Blatt 45 d. A.).
Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.728,00 EUR brutto zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Vortrag des Klägers, er habe die Urlaubsgewährung angemahnt und die Gewährung sei aus betrieblichen Gründen abgelehnt worden, sei durch die Beklagte nicht bestritten worden. Deshalb sei kraft Gesetzes eine Übertragung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.


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