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Kündigungsschutzklage – Beginn der Klagefrist

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LAG Köln, Az.: 11 Sa 828/09, Urteil vom 26.02.2010

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 – 2 Ca 579/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Am 30.01.2009 fand ein Personalgespräch statt. Die Beklagte behauptet, dass sie erfolglos versucht habe, der Klägerin ein Kündigungsschreiben zu überreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbingens der Parteien sowie der Antragstellung erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das Urteil des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Symbolfoto: imaGostudio/Bigstock

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme, die am 04.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 20.05.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Klagefrist des § 7 KSchG versäumt habe, denn die Kündigung sei ihr am 30.01.2009 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20.05.2009 (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 16.06.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 17.08.2009 begründet.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, das Kündigungsschreiben sei ihr weder vorgelesen noch sonst wie zugänglich gemacht worden. Die Beklagte habe lediglich versucht, ihr ein entsprechendes Schreiben zu geben.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 579/09 EU – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2009, zugegangen am 18.03.2009, nicht zum 30.04.2009 beendet wurde, sondern vielmehr ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Darüber hinaus sei nach eigenem Vorbringen der Klägerin von einem Zugang der Kündigung auszugehen.[…]


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