Krankheitsbedingte Kündigung: Unwirksamkeit wegen fehlender sozialer Rechtfertigung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 74/23) bekräftigt die Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn wird abgewiesen, womit die Kündigung der Klägerin rechtlich nicht standhält. Zentrale Punkte sind die nicht ausreichend begründete negative Gesundheitsprognose, unzureichend dargelegte betriebliche Beeinträchtigungen und eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats. Das Gericht betont die Wichtigkeit einer korrekten und umfassenden Betriebsratsanhörung sowie die Notwendigkeit, bei einer Kündigung alle relevanten Aspekte präzise zu prüfen und zu dokumentieren.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung der Beklagten abgewiesen: Das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn bleibt bestehen.
Unwirksamkeit der Kündigung: Mangels sozialer Rechtfertigung ist die krankheitsbedingte Kündigung nicht rechtens.
Negative Gesundheitsprognose: Diese war nicht ausreichend belegt.
Betriebliche Beeinträchtigungen: Die Darlegung erheblicher betrieblicher Beeinträchtigungen durch die Beklagte war unzureichend.
Anhörung des Betriebsrats: Die Anhörung war fehlerhaft, da wesentliche Informationen nicht mitgeteilt wurden.
Vertretung der Klägerin: Die Entscheidung für eine dauerhafte Nachbesetzung ihrer Position war nicht gerechtfertigt.
Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist somit rechtskräftig.
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Die Herausforderungen der sozialen Rechtfertigung bei krankheitsbedingten Kündigungen
Die krankheitsbeding[…]