BGH, Az.: VI ZR 152/80, Urteil vom 06.04.1982
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1980 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Juni 1979 teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.514,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Fahrer H. befuhr am 14. Oktober 1978 mit einem Lastzug der Beklagten die Bundesautobahn in E. auf der rechten Fahrspur in Richtung D. Als er sich einer Anschlußstelle näherte, bogen vor ihm drei Personenkraftwagen, darunter der des Klägers, auf die Autobahn ein und wechselten vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur. Der erste Pkw, dessen Fahrer unbekannt geblieben ist, wurde plötzlich ohne ersichtlichen Grund bis zum Stillstand abgebremst. Dem nachfolgenden, von T. gefahrenen BMW und dem dahinter mit einem Alfa-Romeo fahrenden Kläger gelang es, ihre Fahrzeuge jeweils rechtzeitig anzuhalten. H. prallte indessen mit dem Lastzug auf den Pkw des Klägers auf und drückte ihn gegen den BMW. Die Anstoßstelle lag auf der rechten Fahrspur kurz vor oder hinter dem Ende der rechts davon verlaufenden Beschleunigungsspur.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines durch den Unfall erlittenen Sachschadens in Höhe von 7.029,28 DM.
Die Beklagte, die nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils eine Mithaftung zur Hälfte anerkennt, bestreitet ein Verschulden ihres Fahrers H. und behauptet, der Kläger habe beim Einfahren in die Autobahn unter Verletzung des H. zustehenden Vorfahrtrechtes den Sicherheitsabstand zwischen den Fahrzeugen unzulässig verkürzt.
Beide Vorinstanzen haben der Klage voll stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der über 3.514,64 DM hinausgehenden Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Unfallverlauf lasse sich im einzelnen nicht aufklären. Der Kläger habe wie die vor ihm fahre[…]