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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tagessehschärfe für Fahrerlaubnisklassen C und C1 – Anforderungen

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VG Koblenz – Az.: 4 K 1332/19.KO – Urteil vom 30.04.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1987 geborene Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C, mindestens jedoch der Klasse C1.

Er ist seit 2003 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen AM/A1 und seit 2005 der Klassen A2/A und B. Hauptberuflich ist er als Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz Rettungsdienst A. gGmbH tätig und fährt dort Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t. In § 14 seines bis zum 30. November 2020 befristeten Arbeitsvertrags ist geregelt, dass sein Arbeitsvertrag ausläuft, sofern er bis zum 31. August 2020 keine Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt. Ehrenamtlich ist der Kläger bei der Freiwilligen Feuerwehr B. aktiv und fährt dort seit 14 Jahren ebenfalls Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t.

Mit E-Mail vom 4. Juni 2019 erkundigte sich der Kläger beim Beklagten, ob es im Hinblick auf das Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Frau Dr. C. vom 4. Juni 2019 sinnvoll sei, weiterhin an der Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C teilzunehmen oder er diese abbrechen müsse. Ausweislich des augenärztlichen Gutachtens besteht für sein rechtes Auge eine zentrale Sehschärfe von 0,2 und für sein linkes Auge von 0,8. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, das Sehvermögen des Klägers reiche wegen einer bestehenden Amblyopie auf dem rechten Auge nicht für die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E aus.

Nach ablehnender Antwort des Beklagten stellte der Kläger unter dem 19. Juni 2019 einen Antrag auf Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf die Klasse C. Er legte unter anderem ein Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Frau Dr. C. vom 4. Juni 2019 vor, wonach diese das Sehvermögen bei ansonsten selber Befundlage wie in dem mit E-Mail vom 4. Juni 2019 vorgelegten Gutachten mit Sehhilfe als ausreichend beurteilte. Zur Erläuterung der Abweichung des Gutachtens zu dem unter dem 4. Juni 2019 eingereichten Gutachten legte der Kläger zudem einen von der Ärztin kommentierten Auszug der Empfehlung der Deutschen Ophthalmologische Gesellschaft und des Bundesverbands der Augenärzte Deutschland, Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr – Anleitung für die augenärztliche Untersuchung und Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen –, 7. Auflage 2019 vor.

Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vo[…]


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