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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatz – 520.000 € in Heizkessel verbrannt – Haushüterhaftung

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LG Arnsberg – Az.: 2 O 347/18 – Urteil vom 13.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien waren befreundet.

Der Kläger ist Eigentümer und Betreiber einer Kfz-Werkstatt in T.

Der Kläger flog über Weihnachten bis Neujahr 2014/2015 in den Urlaub. Im Vorfeld hatte er den Beklagten darum gebeten, die Werkstatt gelegentlich zu kontrollieren. Dafür hatte er ihm den Schlüssel übergeben.

Der Beklagte suchte die Werkstatt in Abwesenheit des Klägers auf. Er stellte die dortige Heizungsanlage jedenfalls an. Der Beklagte hat eine private Haftpflichtversicherung.

Der Kläger behauptet, dass der Schornsteinfeger die Heizungsanlage im November 2014 stillgelegt habe, u. a. wegen überhöhter Abgaswerte. Im Nachgang der Stilllegung habe die Anlage gebrannt. Das Feuer habe er, der Kläger, gelöscht. Um weiteren Schaden zu verhindern, habe er „die Heizungsanlage komplett demontiert, die Brenneinheit ausgebaut, den Kessel von der Stromzufuhr abgeschnitten sowie die Verbindung vom Heizöltank zur Brenneinheit gekappt“ (Bl. 17 d. A.). Eine Fachfirma habe die Ursache für den Brand identifizieren sollen. Die Anlage habe dann wieder in Betrieb genommen werden sollen. Der Beklagte habe von alldem gewusst.

Der Kläger habe den Beklagten informiert, dass „er alle Wasseranschlüsse entleert hatte, um ein Einfrieren der Leitungen in Folge der fehlenden Heizung zu verhindern“. Vor seinem Urlaub, den er mit seiner langjährigen Lebensgefährtin angetreten habe, habe er „den über Jahrzehnte angesparten Barbetrag und die Barkasse seines Unternehmens in Höhe von insgesamt 540.000,00 EUR im Heizkessel der defekten Heizung in der Werkstatt versteckt“. Die Geldscheine, die „vorwiegend eingeschweißt“ gewesen seien, habe er „in eine Tasche gepackt“. „Im Zusammenhang mit der Finanzkrise“ habe er sich entschlossen, sein gespartes Geld selbst aufzubewahren. Sukzessive habe er „zwischen 2011 und 2014 die Bank- und Rentenkonten bis auf einen Rest aufgelöst. Der Kläger hatte z.B. bis 2011 eine Teilsumme auf Bankkonten in M deponiert, aus weiteren ersparten Barreserven Freunden Kredite gewährt und einen Barbetrag von 150.000,00 EUR privat im Safe gelagert“.

Der Beklagte habe die Heizungsanlage „wieder eingebaut und in Betrieb genommen“. Durch die Inbetriebnahme der Heizung sei das Bargeld im Heizkessel verbrannt worden. Die noch vorhandene Asche[…]


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