Notarielle Einreichung bei Eigentumsumschreibung zwingend
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Beschwerde einer Beteiligten gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Emmendingen zurückgewiesen, die eine Eintragung des Eigentumswechsels eines Hausgrundstücks nur bei Vorlage eines durch einen Notar eingereichten Antrags zulässt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der notariellen Einreichung im Rahmen der Eigentumsumschreibung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO, selbst bei einer Einigung ohne finanzielle Gegenleistung, wie es bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Fall sein kann.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Eintragung des Eigentumswechsels bedarf einer notariellen Antragstellung, selbst bei Vereinbarungen ohne finanzielle Gegenleistungen.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung des Grundbuchamts wurde zurückgewiesen.
Das Gericht bestätigt die Wichtigkeit der notariellen Beteiligung bei der Eigentumsumschreibung zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG).
Ordnungsvorschriften, wie in § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO festgelegt, müssen vom Grundbuchamt zwingend beachtet werden.
Die Pflichten des Notars bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen werden hervorgehoben.
Die Einreichung durch einen Rechtsanwalt erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen für die Eigentumseintragung.
Die Zurückweisung der Beschwerde unterstreicht die strengen Formalien bei Grundstücksübertragungen.
Das Urteil klärt die Reichweite und Bedeutung der notariellen Verpflichtung im Kontext von Eigentumsübertragungen.
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