Altersteilzeitvertrag bleibt trotz unwirksamer Dienstvereinbarung bestehen
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund zurückgewiesen und somit den Bestand eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auf der Grundlage des Vertrags vom 28. Januar 2022 bestätigt. Die Kündigungen des Vertrags durch die Beklagte wurden als nicht wirksam erachtet, da keine ausreichenden Gründe für eine Störung der Geschäftsgrundlage oder einen wichtigen Kündigungsgrund vorlagen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Bestands eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch das Gericht.
Die Berufung der Beklagten wurde aufgrund mangelnder Begründung zurückgewiesen.
Kündigungen des Altersteilzeitvertrags durch die Beklagte sind nicht wirksam.
Die Vorstellung der Steuer- und Beitragsfreiheit bestimmter Leistungen bildete eine Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Die Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wurde vom Gericht verneint.
Vertragsanpassungen hätten statt einer Kündigung verlangt werden sollen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
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Altersteilzeit: Ausstieg in den Ruhestand in zwei Phasen
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bietet Arbeitnehmern ab 55 Jahren die Möglichkeit, schrittweise in den Ruhestand überzugehen. Es besteht aus zwei Phasen: In der ersten reduzieren Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit, während ihr Gehalt weitergezahlt wird. In der zweiten beziehen sie eine vorgezogene Rente.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist für Arbeitnehmer interessant, die ihre Arbeitszeit aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen reduzieren möchten, ohne dabei finanzielle Einbußen zu erleiden[…]