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Ein minderjähriges Kind, welches sich über das Telefon seiner Eltern ohne deren Einverständnis einen kostenpflichtigen Klingelton „bestellt“ oder „herunterlädt“, schließt keinen wirksamen Klingeltonbestellvertrag ab. Es fehlt in diesen Fällen regelmäßig an einer wirksamen Vertretung durch die Kinder oder an einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Klingeltonanbietern und Mobilfunkbetreibern haben keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mobilfunkbetreiber und dem Mobilfunkanschlussinhaber (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.07.2008, Az: 12 C 52/08).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/telefonklingeltonvertrag-mit-minderjaehrigem-unwirksam_954/