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Unzumutbarkeit einer vorläufigen Grundstromversorgung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 1528/19 – Urteil vom 27.03.2019

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Versorgung mit Strom.

Die Verfügungsklägerin bewohnt mit ihren Eltern und zwei Brüdern eine Mietwohnung im Anwesen V. Straße 21 in N., wobei sie selbst nicht Mieterin ist. Die Verfügungbeklagte ist Grundversorgerin und belieferte die Wohnung aufgrund eines mit der Mutter der Verfügungsklägerin bestehenden Vertragsverhältnisses mit Strom und Gas. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg (Az. 31 C 6279/13) wurde die Mutter der Verfügungsklägerin verurteilt, die Sperrung der Stromzufuhr und die Verplombung des Stromzählers zu dulden. Nachdem der Vater der Verfügungsklägerin spätestens im Jahre 2016 die Verplombung entfernt hatte und seitdem wieder Strom entnommen wurde, beantragte die Verfügungsbeklagte vor dem Amtsgericht Nürnberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Mutter der hiesigen Verfügungsklägerin (Anlage K 1). Mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.02.2019 wurde die Mutter der Verfügungsklägerin verpflichtet, die Einstellung der unberechtigten Stromentnahme zu dulden (Az. 21 C 703/19 eV; Bl. 13 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2019 ließ die Mutter der Verfügungsklägerin gegenüber der N. Netz GmbH die Kündigung des Grundversorgungsvertrages erklären. Zugleich verlangte die Verfügungsklägerin gegenüber diesem Unternehmen den Abschluss eines neuen Grundversorgungsvertrages (Anlage K 3).

Die Verfügungsklägerin behauptet, ihrer gesamten Familie drohe ohne Stromversorgung eine grundlegende Beeinträchtigung der Lebensführung. Strom sei insbesondere zur Versorgung mit Licht sowie zum Lagern und Zubereiten von Lebensmitteln notwendig. Die Mutter der Verfügungsklägerin leide an einer Stimmbandlähmung und sei in der Nacht auf eine elektrisch betriebene Atemmaske angewiesen.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch aus Stromlieferung nach Maßgabe[…]


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