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Rechtsanwälte Kotz GbR

Genehmigung einer Wärmepumpe auf Grundstück

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10.12.2021 insoweit stattgegeben, als  sich die Klage gegen „die Genehmigung einer Wärmepumpe auf dem Grundstück der Beigeladenen im Abstand von ca. 3 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers auf dem Grundstück der Beigeladenen richtet“; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag insgesamt stattgeben müssen, weil die Baugenehmigung nicht teilbar sei, hat keinen Erfolg.

Die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache insgesamt zulasten des Antragstellers aus.

Die Klage wird in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Dabei geht der Senat davon aus, dass eine Wärmepumpe nicht Bestandteil des zur Genehmigung gestellten Vorhabens der Beigeladenen und nicht von der Baugenehmigung vom 10.12.2021 umfasst ist.

(Symbolfoto: Nimur/Shutterstock.com)

Nach den dem Senat vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die Errichtung und der Betrieb einer Wärmepumpe auf dem Grundstück der Beigeladenen durch die angegriffene Baugenehmigung vom 10.12.2021 zugelassen worden ist. In dem mit dem Bauantrag eingereichten Amtlichen Lageplan, der durch einen grünen Stempelaufdruck als zur Baugenehmigung gehörend gekennzeichnet worden ist, ist eine Wärmepumpe nicht eingetragen; dem kommt für die Bestimmung des Genehmigungsumfangs besondere Bedeutung zu, weil der Lageplan nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO die geplanten baulichen Anlagen, also auch die in Rede stehende Wärmepumpe enthalten muss. Soweit eine Wärmepumpe im eingereichten Erdgeschossplan zeichnerisch dargestellt ist, dürfte dies im Hinblick auf den Hinweis unter Nr. 7 des Bauscheins dahin zu verstehen sein, das[…]


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