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Gebrauchtwagenkauf – „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“

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Gebrauchtwagenkauf: OLG Köln bestätigt umfassenden Gewährleistungsausschluss
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss Az.: I-5 U 44/14 entschieden, dass die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens die Sachmängelhaftung umfassend ausschließt. Dieser Ausschluss gilt, obwohl der Begriff „Garantie“ oft als Synonym für gesetzliche Gewährleistung verwendet wird. Der Zusatz „gekauft wie besichtigt und probegefahren“ begrenzt die Haftung auf Mängel, die bei einer zumutbaren Prüfung erkennbar sind. Die Angabe des „Tachostands abgelesen“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 44/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Das OLG Köln bestätigt den umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung durch die Vertragsklausel.
Die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme“ wird als wirksamer Gewährleistungsausschluss interpretiert.
„Gekauft wie besichtigt und probegefahren“ schränkt die Haftung auf sichtbare Mängel ein.
Die Formulierung „Tachostand abgelesen“ begründet keine Garantie für die Fahrzeuglaufleistung.
Der Beschluss stützt sich auf vorherige Rechtsprechung und die übliche Verwendung des Begriffs „Garantie“.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und der Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung hatte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, was eine Zurückweisung durch Beschluss rechtfertigte.

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Gebrauchtwagenkauf: Rechtliche Herausforderungen bei der Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme“
Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist oft mit rechtlichen Herausforderungen verbunden, insbesondere wenn im Kaufvertrag die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ enthalten ist. Diese Formulierung wirft Fragen zur Sachmängelhaftung auf und hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche des Käufers.

Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgerichts Köln, wie der Beschluss vom 25.11.2014 – 5 U 44/14, haben gezeigt, dass diese Klausel die Sachmängelhaftung nicht […]


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