OLG Rostock
Az: 5 U 144/10
Urteil vom 18.03.2011
Leitsatz:
Die Kosten eines eingeholten Kfz-Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall haben der Schädiger und seine KFZ-Haftpflichtversicherung auch bei einem Mitverschulden des Geschädigten am Verkehrsunfall in voller Höhe zu erstatten.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock – 10 O 199/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 3.000,00 €
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.03.2007 geltend. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …, befuhr zu diesem Zeitpunkt mit deren Pkw die Kreuzung B 105/Messestraße in Rostock. Beim Überqueren der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, welcher Fahrzeugführer die Kreuzung bei Rotlicht überquerte. Das Landgericht hat eine 50 %-ige Haftung der Beklagten bejaht und sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.713,07 € nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Kosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den zu beziffernden Höherstufungsschaden der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 50 % auszugleichen haben. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich das alleinige Verschulden des Zeugen … am Zustandekommen des Unfalles nicht mit hinreichender Sicherheit habe feststellen lassen und nicht habe geklärt werden können, für welchen unfallbeteiligten Fahrer im Zeitpunkt des Unfalles die entsprechende Ampel Grünli[…]