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Auffahrunfall nach Bremsung des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund – Haftungsverteilung

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KG Berlin, Az.: 12 U 3372/93, Urteil vom 09.03.1995

Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25. März 1993 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.520,58 DM (in Worten: zweitausendfünfhundertzwanzig 58/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen; von denjenigen des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/7 und die Beklagten 3/7 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Ihr Rechtsmittel hat auch Erfolg; sie haben den Schaden des Klägers nach einer Quote von 1/3 zu ersetzen.

Die teilweise Haftung des Beklagten zu 1) für den unfallbedingten Schaden des Klägers aus dem Schadensereignis vom 23. Februar 1992 gegen 1.50 Uhr in Berlin-W. auf der Straße A. K. in Höhe des auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Grundstücks Nr. …, als er mit seinem bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen Trabant B- bei einem Bremsvorgang auf das Heck des Personenkraftwagens Audi B des Klägers auffuhr, ergibt sich daraus, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) gehaltenen Fahrzeuges ereignet und er es nicht sofort besonders stark abgebremst hat (§§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB). Im Umfang der Haftung des Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gesamtschuldnerisch einzustehen (§ 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz). Die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme gestattet nicht die Feststellung, daß der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis dargestellt haben könnte (vgl. § 7 Abs. 2 StVG). Dasselbe gilt für den Kläger schon aus dem Grunde, weil er seine vom Landgericht angenommene teilweise Mithaftung nicht mehr in Frage stellt. Deshalb ist eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 1) und des Klägers unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten (§ 17 Abs. 1 StVG). Bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Ums[…]


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