Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Nichteignung wegen Verstöße gegen Verkehrsvorschriften/Strafgesetze

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Fahrerlaubnisentzug wegen hoher Wiederauffallenswahrscheinlichkeit im Verkehrsverhalten
Das VG Ansbach hat in seinem Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: AN 10 S 14.01764) die Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund erwiesener Nichteignung entzogen. Der Entzug basiert auf einem medizinisch-psychologischen Gutachten, welches eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit des Antragstellers bei Verkehrsverstößen prognostiziert. Dieses Gutachten wurde trotz Einwänden des Antragstellers als aussagekräftig und relevant anerkannt. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den sofortigen Vollzug des Entzugs wurde abgelehnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: AN 10 S 14.01764 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fahrerlaubnisentzug wegen festgestellter Nichteignung des Antragstellers.
Grundlage ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit prognostiziert.
Der Antragsteller wurde wegen Beleidigung und Nötigung verurteilt und erreichte einen Punktestand von 13 im Fahreignungsregister.
Das Gericht wertet die fehlende Einsicht und mangelnde Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten des Antragstellers als Indiz für seine Nichteignung.
Vorliegende Straftaten im Straßenverkehr werden als hohe Risikofaktoren für zukünftige Verstöße bewertet.
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den sofortigen Vollzug des Entzugs wurde als unbegründet abgewiesen.
Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde wird bestätigt.
Das Gericht betont die Bedeutung der Verkehrssicherheit und rechtfertigt damit den Entzug der Fahrerlaubnis.

[toc]

Ein Führerscheinentzug aufgrund von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze kann erfolgen, wenn die Nichteignung des Fahrers festgestellt wird. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnis aufgrund von Nichteignung entzogen werden, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Eine Sperrfrist gilt bei einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund festgestellter Nichteignung nicht, d.h. der Betroffene kann unmittelbar nach dem Entzug der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Ein Fahrerlaubnisentzug wegen St[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv