Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 – 45/14 (REV) – 1 Ss 78/14 – Beschluss vom 12.09.2014
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 10, vom 18. Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den verteidigten Angeklagten am 15. März 2013 wegen „gemeinschaftlichen“ Computerbetrugs in 11 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben Staatsanwaltschaft und Angeklagter Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 hat das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil geändert, den Angeklagten des Computerbetruges in 9 Fällen für schuldig befunden und zugleich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten erkannt; die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit am 27. März 2014 eingegangenem Verteidigerschriftsatz – nachdem dem Angeklagten auf Grund richterlicher Zustellungsverfügung die schriftlichen Urteilsgründe durch Niederlegung am 5. März 2014 zugestellt worden waren – mit mehreren Rügen der Verletzung des formellen Rechts und einer ausgeführten Sachrüge begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Rüge, das Landgericht habe ein gegen den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer angebrachtes Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt, führt bereits zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Rüge liegt der folgende Verfahrensablauf zu Grunde:
Nachdem der Verteidiger in der Hauptverhandlung am 4. November 2013 mehrere Beweisanträge gestellt hatte, erhielt er vom Staatsanwalt außerhalb der Hauptverhandlung am 12. November 2013 einen unter dem 5. November 2013 erstellten polizeilichen „Ermittlungsvermerk“ ausgehändigt, der polizeiliche Ermittlungen zu einem der zuvor gestellten Beweisanträge enthielt. Der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer hatte ebenfalls unter dem 12. November 2013 einen handschriftlichen Vermerk verfasst und ein Telefonat mit dem Staatsanwalt dokumentiert, das ein Ersuchen an diesen enthält, das Landeskriminalamt (LKA) mit Ermittlungen zu beauftragen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. November 2013 lehnte der Angeklagte den Vorsit[…]