Kammergericht Berlin bestätigt Rückzahlungspflicht bei arglistiger Täuschung im Krankenversicherungsvertrag
Das Kammergericht Berlin wies die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurück. Der Beklagte muss die erhaltenen Krankenversicherungsleistungen zurückzahlen, da er den Versicherer bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht hat. Diese Täuschung wurde dem Beklagten zugerechnet, da er sich das Verhalten des Versicherungsmaklers zu eigen gemacht hat. Das Gericht bestätigte, dass keine Fehler in der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung vorlagen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde zurückgewiesen.
Rückzahlung der Krankenversicherungsleistungen durch den Beklagten, da kein Rechtsgrund für deren Erhalt bestand.
Arglistige Täuschung des Beklagten bei Vertragsabschluss, wodurch ihm das Verhalten des Versicherungsmaklers zugerechnet wurde.
Keine Fehler in Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung des Landgerichts.
Anfechtung des Krankenversicherungsvertrags gemäß § 142 BGB durch den Kläger wegen Täuschung.
Zurechnung des Maklerverhaltens zum Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH.
Der Beklagte konnte sich nicht auf mangelnde Hinweis- und Belehrungspflichten berufen.
Unzureichendes Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderung.
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Anfechtung Krankenversicherungsvertrag: Die Rolle des Versicherungsmaklers
Die Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler ist ein komplexes Thema, das sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherer von Bedeutung ist. Gemäß § 142 BGB kann ein Vertrag angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde. Dabei muss der Versicherungsnehmer willentlich falsche Angaben gemacht haben, um den Versicherer zu einer Vertragsschließung zu bewegen.
Ein Beispiel für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung findet sich im Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.06.2016 (B 12 KR 23/14 R). In diesem Fall w[…]