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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltumwandlungsvereinbarung Lebensversicherung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 454/08
Urteil vom 13.08.2008

Leitsätze:
1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer Altersrenten-, bzw. Lebensversicherung zu kombinieren, für die sogenannte gezillmerte Tarife gelten (entgegen LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813 ff.).
2. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Bestimmung des Begriffs „wertgleich“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in solchen Fällen ist nicht der vertragszweckwidrige Störfall des vorzeitigen Rückkaufs der Lebensversicherung, sondern die Leistung, die der Arbeitnehmer bei zweckentsprechender Durchführung des Vertrages aufgrund des vollständigen Einsatzes der von ihm finanzierten Versicherungsbeiträge im Versorgungsfall zu erwarten hat.

3. Als „wertgleich“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG sind daher Versorgungsanwartschaften zu bezeichnen, in die die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Entgeltanteile in vollem Umfang eingeflossen sind und die im bestimmungsgemäßen Versorgungsfall Leistungen bieten, die in einem marktüblichen und versicherungsmathematisch bedenkenfrei ermittelten Wertverhältnis zur Summe der eingesetzten Beträge stehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.02.2008 in Sachen 2 Ca 2831/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger macht Rückforderungs- bzw. Ersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit „gezillmerten“ Tarifen.

Der am 13.08.1974 geborene Kläger war vom 01.03.2000 bis zum 30.09.2007 als Personalreferent bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt 5.200,00 EUR brutto monatlich zuzüglich Sachleistungen (vgl. Bl. 6 d. A.). Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 4.200 Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger endete durch einen im beiderseitigen Einvernehmen getroffenen Aufhebungsvertrag (Bl. 79 d. A.). Der zuletzt gültige Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.05.2001 enthält unter Ziffer 11 u. a. folgende Klausel:

„Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fri[…]


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