AG Hamburg – Az.: 236 OWi 2307 Js-OWi 1173/17 (154/17) – Urteil vom 06.02.2018
Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 250,- (zweihundertfünfzig) € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs. 1, 17 OWiG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft.
Gründe
I.
Der 61 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und hat sechs Kinder im Alter zwischen 25 und 31 Jahren. Der Betroffene ist studierter Biologe. Er verdient als Geschäftsführer der T. GmbH monatlich brutto € 7.800,- und netto zirka € 5.000,-. Seine Ehefrau verdient monatlich brutto € 1.500,-. Der Betroffene hat abgesehen von einem Hauskredit keine Schulden.
Der Betroffene ist als Taxenunternehmer ordnungswidrigkeitenrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Wegen nicht ordnungsgemäßer Anbringung des Ordnungsnummerschildes am 07.8.2013 bzw. 12.02.2014 wurde er am 15.8.2013 verwarnt (Verwarnungsgeld € 20,-) bzw. mit Bußgeldbescheid vom 10.3.2014 (rechtskräftig seit 26.3.2014) wurde eine Geldbuße von 20,- € gegen ihn festgesetzt. Wegen des Einsatzes einer Taxe mit abgelaufenem TÜV wurde er am 23.5.2014 verwarnt (Verwarnungsgeld € 50,-).
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Betroffenen und dem Bußgeldbescheid vom 10.3.2014 und den Verwarnungen vom 15.8.2013 und 23.5.2014.
II.
(Symbolfoto: Von franz12/Shutterstock.com)Auf den Betroffenen war im Februar 2017 als Taxenunternehmer die Taxe mit der Ordnungsnummer, amtliches Kennzeichen, konzessioniert. Der Betroffene überließ die Taxe seinem angestellten Taxenfahrer, dem Zeugen Z., zur Durchführung von Fahraufträgen, wobei der Zeuge sich bei der Nutzung der Taxe mit der Tagfahrerin in der Weise abwechselte, dass die Taxe an einem vereinbarten Ort auf der Straße abgestellt und von dem anderen übernommen wurde. Für die Überwachung der Fahrer in dem Unternehmen war der Betroffene zuständig. An der Betriebsstätte des Betroffenen musste der Zeuge Z. nur einmal pro Woche erscheinen, um die Wocheneinnahmen abzurechnen. Irgend eine andere Kontrolle des Zeugen durch den Betroffenen oder sonstige Mitarbeiter des Unternehmens fa[…]