Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung wegen nicht abgerechneten Vorschüssen unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die vom Beklagten ausgesprochene fristlose sowie die ordentliche Kündigung des Klägers unwirksam sind. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder sofort noch nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst wurde. Zudem wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Fristlose und ordentliche Kündigungen des Beklagten sind unwirksam.
Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort.
Der Beklagte muss dem Kläger ein Arbeitszeugnis erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Organisatorische Defizite beim Beklagten trugen zu den Unstimmigkeiten bei.
Eine vorherige Abmahnung war notwendig, erfolgte aber nicht.
Die Zahlungsvorgänge und deren Abrechnungen waren unklar und nicht eindeutig geregelt.
Verzögerte Rückführung von Kassenauslagen allein rechtfertigt keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
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Fristlose Arbeitnehmerkündigung: Nichtabrechnung von Geldern für dienstliche Besorgungen
Eine fristlose Arbeitnehmerkündigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie zum Beispiel Diebstahl oder Veruntreuung von Geldern. In Ihrem Fall, der Nichtabrechnung von Geldern für dienstliche Besorgungen, könnte dies als Veruntreuung von Geldern gewertet werden und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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