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Hausratversicherung – Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

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OLG Köln – Az.: 9 W 71/10 – Beschluss vom 14.02.2011

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.06.2010 – 24 O 42/10 – in der Fassung des Beschlusses vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Begehrens verneint (§ 114 S. 1 ZPO). Die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

1. Dem Antragsteller steht wegen des behaupteten Einbruchdiebstahls im Zeitraum vom 13.02. bis 19.02.2009 gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der abgeschlossenen Hausratversicherung nach den §§ 3 Nr. 1b), 5 Nr. 1a) VHB 2002 (04/05) zu.

Nach § 5 Nr. 1a ) VHB 2002 liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.

Falsch ist ein Schlüssel nach dem Bedingungswerk, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.

Der Versicherungsfall ist vorliegend nicht dargelegt und bewiesen.

(Symbolfoto: Von sdecoret/Shutterstock.com)

2. Dem Versicherungsnehmer kommen nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH VersR 2007, 102 m.w.N.) Bei einem Einbruchdiebstahl gehört zu diesem Minimalsachverhalt, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Zudem gehört dazu, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH, a.a.O.). Diese Einbruchspuren[…]


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