Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen der 30-jährigen Verjährung von Versicherungsbeiträgen

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 8 BA 203/19 B – Beschluss vom 27.01.2020

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.8.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten streitig ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 8.12.2009 – 1 BvR 2733/06 – juris Rn. 13 mwN).

Ausgehend hiervon fehlen der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2018 zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Das SG hat zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, warum nach dem aktuellem Sach- und Streitstand derzeit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen und dass sich der Antragsteller – entgegen seiner Auffassung – nicht auf eine Verjährung des überwiegenden Teils der Beitragsforderung berufen kann. Zu diesem Ergebnis ist auch der erkennende Senat bereits schon im Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 2.10.2014 – L 8 R 143/14 B ER, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, gelangt.

Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von PKH insbesondere (wiederholend) betont, dass Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne und er hierzu ausführt, die 2008 in Anspruch genommene Rechtsauskunft habe ihm kein vorsatzindizierendes „sicheres“ Wissen verschafft, sondern lediglich das Wissen um die (bloße) Möglichkeit einer Beitragsabführungspflicht vermittelt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

Zutreffend weist der Kläger bereits […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv