BGH, Az.: VI ZR 140/91, Urteil vom 03.12.1991
Tatbestand
Am 19. Dezember 1989 verursachte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen er und sein Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), dem Kläger voll ersatzpflichtig sind, wie inzwischen außer Streit ist.
Bei der Behebung des Fahrzeugschadens hat der Kläger seine Fahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) in Anspruch genommen, weil er aus eigenen Mitteln die Reparaturkosten in Höhe von ca. 8.000 DM nicht vorlegen konnte. Seine Kaskoversicherung hat ihn deshalb hinsichtlich des Schadenfreiheitsrabatts zurückgestuft. Mit der in erster Linie auf Zahlung gerichteten Klage hat er Ersatz des für 1990 entstandenen und für die Folgejahre bis 1997 errechneten Rabattverlustes geltend gemacht.
Das Landgericht hat ihm 1.924,90 DM als Rabattverlust zugesprochen. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag bezüglich der Versicherungsprämien für die Jahre 1992 bis 1997 abgewiesen, da die erhöhten Beiträge bisher nicht fällig geworden seien, und auf den Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte den künftig aus der Rückstufung infolge des Unfalls vom 19. Dezember 1989 entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, eine Schätzung des künftigen Rabattverlustes – wie sie das Landgericht gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO vorgenommen hat – sei nicht möglich. Eine auf § 252 BGB gestützte Leistungsklage setze vielmehr voraus, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, daß der Schaden in der geltend gemachten bezifferten Höhe entstehen werde. Gerade daran fehle es aber bei der Bezifferung des künftigen Kaskorabattschadens; denn es sei nicht voraussehbar, wie lange der Kläger eine Kaskoversicherung im bisherigen Umfang und überhaupt aufrechterhalte. Er könne einen anderen Wagen mit höheren oder niedrigeren Kaskoprämien erwerben, möglicherweise gar keinen Wagen mehr benutzen sowie auch weitere Unfälle haben und kaskomäßig abrechnen dürfen. Das alles mache die Höhe[…]