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Verkehrsunfall – Vorhofflimmern bei Schlaganfall 2 Wochen nach Unfall

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OLG Hamm – Az.: 7 U 15/18 – Urteil vom 05.07.2019

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 28.11.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az.: 2 O 298/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2) auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Der Kläger zu 2) macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge eines Verkehrsunfalls am 20.03.2013 geltend. Der Sach- und Streitstand stellt sich – soweit in der Berufungsinstanz von Relevanz – wie folgt dar:

Am 20.03.2013 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug im Stop and Go-Verkehr bei Schneeglätte auf den von dem Kläger zu 2) gefahrenen Pkw der Klägerin zu 1) auffuhr. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie streiten vielmehr darum, ob und in welchem Umfang der Kläger zu 2) bei dem Unfall verletzt wurde und welche der geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden als Unfallfolgen zu ersetzen sind.

Der Kläger zu 2) begab sich am Tag nach dem Unfall in Behandlung des Allgemeinmediziners Dr. Q, bei dem es sich um den Vertreter seines Hausarztes handelte. Dieser diagnostizierte eine Verstauchung, eine Zerrung und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie eine Stauchung der Brustwirbelsäule, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Diagnose zutraf. In der Folgezeit nahm der Kläger zu 2) noch weitere Termine bei Dr. Q wahr.

In der Nacht vom 04.04.2013 auf den 05.04.2013 – also gut zwei Wochen nach dem Unfall – erwachte der Kläger zu 2) mit Kopfschmerzen und Sehstörungen. Im F Krankenhaus C wurde am 05.04.2013 festgestellt, dass der Kläger zu 2) einen Schlaganfall, einen sog. Posterior-Teilinfarkt rechts, in Folge „neu aufgetretenen“ Vorhofflimmerns erlitten hatte, was mehrere Krankenhausaufenthalte sowie Behandlungen erforderlich machte. Ob das Vorhofflimmern und damit der Schlaganfall durch den Unfall ausgelöst wurden, oder ursächlich allein auf die Vorerkrankungen des Klägers zu 2) – insbesondere den Zustand nach ei[…]


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