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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen einer Trunkenheitsfahrt

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Arbeitsgericht Düsseldorf, Az: 15 Ca 1769/16, Urteil vom 12.07.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 25.500,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten.

Der am 13.10.1973 geborene Kläger, welcher eine Tochter hat und in Trennung lebt, ist bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 8.500 € als Autoverkäufer beschäftigt. Der Kläger stand zunächst in einem Arbeitsverhältnis mit der Autohaus B., welches durch Vereinbarung vom 31.12.2014 zum gleichen Tage beendet wurde. Seit dem 01.01.2015 besteht das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, wobei die Parteien als Eintrittsdatum den 01.05.2007 vereinbarten.

Die Beklagte, die ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.03.2016 außerordentlich und fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016. Der Kündigung war ein Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 vorangegangen, über den in der Presse ausgiebig berichtet wurde. Der Kläger war in dieser Nacht, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille aufwies, mit einem Renn-Quad über mehrere Kilometer durch die Innenstadt von Düsseldorf gefahren. Der Kläger lieferte sich dabei ein Rennen mit einem auf ihn zugelassenen Pkw Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert wurde, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei um ein illegales Straßenrennen oder um die Verfolgungsjagd eines Diebes handelte. Während der Fahrt missachteten sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Pkw Lamborghini mehrere rote Ampeln und fuhren mit überhöhter Geschwindigkeit.

Bereits im Jahr 2014 hatte es einen Vorfall gegeben, bei dem der Kläger einen PKW Audi S 3 der B. bei einem Verkehrsunfall in Düsseldorf so stark beschädigte, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat und dabei zugleich eine Straßenbahnhaltestelle, die Haltestellenbegrenzung, eine Straßenlaterne und ein Bauzaun beschädigt wurden. Seinerzeit, im Januar 2014, war dem Kläger der Führerschein entzogen worden. Auch damals stand er[…]


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