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Sittenwidrigkeit Ehevertrag – Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich – Störung

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Ehevertrag: Gültigkeit trotz einseitiger Lastenverteilung bestätigt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte in seinem Beschluss vom 12.12.2014 (Az. 20 UF 7/14) die Entscheidung des Amtsgerichts Weinheim, den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin (Ehefrau) bezüglich des Zugewinnausgleichs abzulehnen. Es urteilte, dass der zwischen den Ehepartnern geschlossene Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich ausschließt, gültig ist. Der Vertrag wurde nicht als sittenwidrig erachtet, da kein subjektives Element der Sittenwidrigkeit festgestellt werden konnte, trotz der objektiv einseitigen Lastenverteilung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 UF 7/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung des Amtsgerichts Weinheim: Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Ehefrau gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück.
Gültigkeit des Ehevertrags: Der Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich ausschließt, ist rechtsgültig.
Keine Sittenwidrigkeit: Trotz objektiv einseitiger Lastenverteilung wurde keine Sittenwidrigkeit des Vertrags festgestellt.
Fehlendes subjektives Element: Für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB fehlte das subjektive Element.
Unabhängigkeit der Ehefrau: Die Ehefrau war nicht in einer Zwangslage oder erheblich unterlegen.
Kein Auskunftsanspruch: Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB.
Ehevertragliche Vereinbarungen: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Regelungen zu Unterhaltsansprüchen sind wirksam.
Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das OLG Karlsruhe ließ die Rechtsbeschwerde zu.

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Sittenwidrigkeit von Eheverträgen: Die Rolle der Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich
Ein Ehevertrag kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn er eine Störung der subjektiven Vertragsparität bewirkt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn eine Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich besteht. Eine solche Funktionsäquivalenz liegt vor, wenn der Versorgungsausgleich den Zugewinnausgleich ersetzt und somit eine gleichwertige Kompensation für den nichterwerbstätigen Ehepartner gewährleistet wird.

In der Rechtsprechung wurde bere[…]


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