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Geh- und Radweg – Verkehrssicherungspflicht Gemeinde

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LG Bonn – Az.: 1 O 410/19 – Urteil vom 24.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für materielle und immaterielle Schäden aus einem Unfall haftet, der sich am 29.07.2017 im Gebiet der Gemeinde X auf dem parallel zur L ### führenden Geh- und Radweg ereignet hat. Die Beklagte ist dort verkehrssicherungspflichtig. Für die Lage der Örtlichkeiten wird auf die der Beiakte (Az. ##.##-####.#######.#$##) angefügten Lichtbilder sowie auf die Anlagen K 4, B 4 und B 5 Bezug genommen.

Der Kläger befuhr am 29.07.2017 mit seinem Fahrrad gegen 12:00 Uhr aus Richtung Y kommend in Richtung X den Geh- und Radweg, wo es zu einem Sturz kam. Der genaue Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.

Der Geh- und Radweg parallel zur L ### wies an verschiedenen Stellen aufgewölbten Asphalt, Aufwölbungen von Wurzelausläufern mit einem Höhenunterschied von teilweise 5 bis 6 cm und Unebenheiten auf. Entlang des Weges wurden vor dem Unfalltag Hinweisschilder auf Straßenschäden aufgestellt, die sich in Richtung Y bei km 1,970 und in Richtung X in Höhe von km 0,700 befanden. Bei Abbiegen aus der sog. „F“ in Fahrtrichtung X befand sich bis zur Unfallstelle kein weiteres Hinweisschild.

Einige Tage nach dem Unfallereignis stellte die Beklagte an der Unfallstelle Hinweisschilder hinsichtlich der Gehwegschäden auf und markierte die Unebenheiten auf dem Asphalt farblich.

(Symbolfoto: Von Vetertravel/Shutterstock.com)

Der Kläger erlitt durch den Fahrradsturz erhebliche Verletzungen. So musste er intensivmedizinisch behandelt werden und befand sich unter anderem vier Wochen im künstlichen Koma. Bei dem Kläger wurde u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma Grad III, ein traumatisches Subduralhämatom, ein Epiduralhämatom, eine traumatische Subarachnoidalblutung sowie eine okzipitale und temporale Kalottenfraktur diagnostiziert. Zudem erlitt der Kläger verschiede Frakturen, u.a. der ersten Rippe links. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen. Der Kläger mu[…]


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