In einer Welt, in der wir von Werbung auf fast jeder Plattform umgeben sind, sind Klarheit und Transparenz entscheidend. Doch was passiert, wenn diese klare Linie verschwimmt und potenzielle Käufer durch irreführende Angaben in die Irre geführt werden? Diese Frage wird in einem vor kurzem entschiedenen Fall vor dem Amtsgericht München beleuchtet, bei dem es um die Werbung eines Staubsaugerherstellers ging, der behauptete, sein Produkt sei förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III.
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Ein Staubsauger und seine umstrittene Werbung
Die Beklagte, ein Hersteller von Staubsaugern und entsprechendem Zubehör, bewarb ihr Reinigungsgerät mit Aussagen, dass es im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III mit Bundesmitteln gefördert werde. Die Werbung behauptete, dass bis zu 90% der Kosten durch Fördermittel abgedeckt werden könnten. Dies zog jedoch den Unmut eines Verbands zur Förderung gewerblicher Interessen, des Klägers in diesem Fall, auf sich.
Die Forderung nach Unterlassung
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.05.2021 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger behauptete, dass die Werbung irreführend sei, da das beworbene Produkt nicht die erforderlichen Eigenschaften aufweise, um förderfähig zu sein. Tatsächlich fehlten dem Staubsauger der Beklagten bestimmte Merkmale, die in den Richtlinien der Corona-Überbrückungshilfe III für förderfähige Hygienemaßnahmen genannt wurden.
Das Urteil und seine Folgen
Das Gericht entschied, dass die einstweilige Verfügung vom 16.06.2021 aufrechterhalten bleibt. Zudem muss die Beklagte die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Wahrheit und Transparenz in der Werbung, insbesondere in einer Zeit, in der Fördermittel eine wesentliche Rolle bei der Existenzsicherung von Unternehmen spielen können.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 543 F 9253/21 – Beschluss vom 01.10.2021
1. Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2021 – Az.: 36 O 68/21 KfH Landgericht Stuttgart – bleibt aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 20.000,00 €
Tatbestand
Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Der Verfügungskläger (in der Folge: Kläger) ist ein gerichtsbekann[…]