Abmahnung wegen Nichtmeldung von Arbeitsunfähigkeit: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Rechtmäßigkeit
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung einer Klägerin ab, die die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte gefordert hatte. Die Abmahnung wurde erteilt, weil die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich gemeldet hatte. Das Gericht befand, dass die Abmahnung rechtmäßig war, da die Klägerin tatsächlich gegen die Anzeigepflicht verstoßen und die Beklagte berechtigterweise auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bestanden hatte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Klägerin zurück.
Die Klägerin hatte gefordert, eine Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.
Die Abmahnung bezog sich auf eine Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht bestätigte, dass die Abmahnung rechtmäßig erteilt wurde.
Es wurde kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt.
Die Anzeigepflicht gemäß § 5 EFZG wurde als verletzt angesehen.
Eine vorherige Anhörung der Klägerin vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte war nicht erforderlich.
Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
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