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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertrag – Zustandekommen des Maklervertrages durch schlüssiges Verhalten

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LG Itzehoe, Az.: 6 O 379/13, Urteil vom 30.05.2014

verurteilt, an die Klägerin € 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2013 sowie weitere € 387,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2013 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Kläger aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch.

Die Zeugin L. ist Immobilienmaklerin und hatte das Grundstück … in R. über ein Internetportal beworben. Für dieses Grundstück hatte die Zeugin L. auch ein Exposé erstellt, in dem sie darauf hinwies, dass bei einer Vermittlung eine Provision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer vom Käufer zu zahlen ist. Das Grundstück bewarb die Zeugin L. auf dem Internetportal I.. Auf dieser Internetseite war eine Belehrung über das Verbraucher-Widerrufsrecht nicht vorhanden. Unter anderem heißt es auf dieser Internetseite:

„Maklercourtage:

Symbolfoto: Von RossHelen /Shutterstock.com

Unsere Courtage beträgt 6,25 % des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Courtage ist vom Käufer zu zahlen (…)

Provision: Es wird keine Käufer-Maklerprovision verlangt.“

Es wird ergänzend Bezug genommen auf den Ausdruck der Internetseite vom 05.04.2013 (Anlage zum Protokoll, Bl. 95 f. d.A.).

Der Beklagte meldete sich am 07.03.2013 über das Kontaktformular des Internetportals I. bei der Zeugin L. und bat um weitere Informationen. Die Zeugin teilte dem Beklagten mit, dass das Objekt bereits reserviert sei. Nach Ablauf der Reservierung nahm eine Mitarbeiterin der Zeugin L. Kontakt zu dem Beklagten auf und übersandte diesem auf dessen Wunsch am 20.03.2013 das Exposé per E-Mail. Auf den Inhalt des Exposés wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K 3).

Der Beklagte meldete sich telefonisch bei der Zeugin L. und bestätigte den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin, der für den 21.03.2013 vereinb[…]


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