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Steuerschaden durch verspätete Lohnzahlung – Schadensersatzanspruch Arbeitnehmer

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 Sa 897/13 – Urteil vom 29.01.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 – Aktenzeichen 24 Ca 5725/12 – und die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2013 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere noch über den Ersatz eines vom Kläger behaupteten Steuerschadens wegen verspäteter Lohnzahlung durch die Beklagte für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. April 2012.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 1. Mai 1987 als Hubwagenfahrer beschäftigt. Die Beklagte kündigte wegen des dringenden Verdachts, der Kläger habe im Zeitraum April 2008 bis Januar 2010 über sein dienstliches Mobiltelefon unerlaubt 5.200 private SMS verschickt und 4 Auslandstelefonate geführt, wodurch ein Schaden in Höhe von insgesamt ca. € 900,00 entstanden sei, mit Schreiben vom 16. März 2010 fristlos und mit Schreiben vom 24. März 2010 – da nach § 41 Abs. 3 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 eine ordentliche Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ausgeschlossen war – außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2010. Mit am 17. September 2010 verkündeten Urteil – Az. 24 Ca 2309/10 – stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese beiden Kündigungen nicht beendet wurde und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe ein hinreichender, auf objektive Umstände gegründeter dringender Tatverdacht, dass der Kläger die ihm obliegenden Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch verletzt habe, dass er im Zeitraum von April 2008 bis Januar 2010 in erheblichem Umfang private SMS ohne dienstliche Veranlassung über sein Diensthandy verschickt habe. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile sei die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, den Kläger zuvor abzumahnen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit am 25. Juli 2011 verkündetem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts – Az. 17 Sa 1738/10 – zurückgewiesen. Auch die Berufungskammer sah es als erforderlich an, dass vor Ausspruch der Kündigungen ein[…]


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