BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 45/07
Urteil vom 15.01.2008
Leitsätze:
Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492) .
Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Jahr 1995 von seinen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Wohnung erworben, die er vermietete und um die sich seine ca. 50 km entfernt wohnende Mutter kümmerte. Im Streitjahr (2002) starb die langjährige Mieterin. Die Wohnung musste vor ihrer erneuten Vermietung renoviert werden. Zu diesem Zweck beauftragte die Mutter des Klägers nach Rücksprache mit ihm Handwerker und bezahlte nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten auch die nicht an den Kläger gerichteten Rechnungen.
Die durch die Erhaltungsarbeiten entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4 358,67 EUR zog der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2002) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) lehnte es ab, die von der Mutter des Klägers an die Handwerker gezahlten Beträge zu berücksichtigen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1674, veröffentlichtem Urteil schloss es sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03 (BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623) an und sah die Gründe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 9. August 2006 (BStBl I 2006, 492, Nichtanwendungserlass) als nicht überzeugend an.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf die Verletzung des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stützt. Die Vorentscheidung verstoße wie auch die Rechtsprechung[…]