AG Hannover – Az.: 548 C 2891/21 – Urteil vom 15.10.2021
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, das in der Sch. Landstraße …, 3… Hannover gelegene Kleingartengrundstück Nr. … – sofort zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, das in der Sch. Landstraße …, 3… Hannover gelegene Kleingartengrundstück Nr. … – sofort zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
3. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, das in der Sch. Landstraße …, 3… Hannover gelegene Kleingartengrundstück Nr. … – sofort zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von jeweils 5000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe von Kleingartengrundstücken, die mit Häusern bebaut sind, nach der Kündigung von Pachtverträgen.
Die Klägerin erwarb in ihrer Eigenschaft als Stadtverwaltung das Gelände der Kleingartenfläche „Sch. Landstraße …“ mit Kaufvertrag vom 1.12.1961 von der Ev. luth. Kirchengemeinde H.. In dem schriftlichen Vertrag war die Fläche als „unbebaut“ bezeichnet. Auf den genannten Kaufvertrag gemäß der Anlage K7 wird Bezug genommen. Der Klägerin war bei dem Kauf bekannt, dass einzelne Flächen als Kleingartenland verpachtet waren. Die Klägerin verwaltete und verpachtete diese Flächen weiter als Kleingärten gegen Pachtzins.
In den Stadtkarten der Jahre 1938, 1941 und 1952 waren keine Gebäude auf der Kleingartenfläche eingetragen. Der geltende Bebauungsplan Nr. 681 vom 13.05.1974 weist die Fläche für Gewerbe und Straßenverkehr aus.
Die Klägerin verpachtete die Kleingartenfläche „Sch. Landstraße …“, auf dem sich die streitgegenständlichen drei Kleingartengrundstücke befinden, durch Generalpachtvertrag vom 12.01.1995, geändert durch Vertrag vom 25.04.1998, an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.. Auf den Generalpachtvertrag gemäß der Anlage K1 zur Klageschrift gegen die Beklagte zu 1. wird insgesamt Bezug genommen. Der Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. vertreten durch den Kleingartenverein F. e.V. verpachtete die streitgegenständlichen Grundstücke an die Beklagten. Im Kleingartenpachtvertrag mit der Beklagten zu 1. vom 18.04.2014 heißt es unter 2.: 2.1 Der Pächter darf den Garten ausschließlich kleingärtnerisch nutzen… 2.3 Baulichkeiten, Bauteile, Versorgungsanlagen usw., die entgegen geltender Vorschriften errichtet wur[…]