OLG Saarbrücken, Az.: Ss (Bs) 45/2015 (23/15 OWi), Beschluss vom 14.03.2016
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 19. März 2015, soweit es nicht die Vorfälle lfd. Nrn. 13 bis 16, 38, 90 bis 108, 143, 146 und 630 des Verfallsbescheides des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldbehörde – in St. Ingbert vom 30. September 2014 betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Homburg z u r ü c k v e r w i e s e n.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Gründe
Mit Verfallsbescheid vom 30. September 2014 hatte das Landesverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldbehörde – gegen die – im angefochtenen Urteil als Betroffene bezeichnete – Verfallsbeteiligte, die Firma … pp. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 500.000,– Euro angeordnet und zugleich bestimmt, dass von der Festsetzung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 StVZO, 69a StVZO, 24 StVG, 199 BKat abgesehen werde, da der Verfall des aus der Ordnungswidrigkeit Erlangten … als ausreichend erachtet wird, um die erforderliche Präventionswirkung für die Zukunft zu erzielen, sodass es der Festsetzung eines Bußgeldes nicht bedarf. Der Verfallsanordnung lag der Verdacht zugrunde, dass der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 17. Juli 2014 in 2.862 Fällen die Inbetriebnahme von unternehmenseigenen Lastkraftwagen und Sattelzügen, die das zulässige Gesamtgewicht überschritten, angeordnet bzw. zugelassen habe. Gegen den der Verfallsbeteiligten am 30. September 2014 zugestellten Bescheid hat diese mit am selben Tag beim Landesverwaltungsamt eingegangenem Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 1. Oktober 2014 Einspruch eingelegt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht das Verfahren wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses eingestellt und dies mit Blick auf § 29 a Abs. 4 OWiG im Wesentlichen damit begründet, dass – anders als in Bezug auf die Verfallsbeteiligte selbst – nicht festgestellt werden könne, dass gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden sei.