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Schadenersatz nach Verkehrsunfalltod – Unterhaltsansprüche Hinterbliebener

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OLG Brandenburg
Az: 14 U 84/99
Urteil vom 20.12.2000

Auf die Berufung der Kläger wird das Schlußurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 1999 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagten zu 1. und 2. werden über die bestehenden Zahlungsverpflichtungen hinaus als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1. eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 160,00 DM, beginnend ab dem 15. November 2000 bis zum 31. Dezember 2001, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus, sowie rückständigen Unterhalt vom 1. Januar 1992 bis zum 14. November 2000 in Höhe von 11.280,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 480,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Januar 1992 bis einschließlich 2. Juli 1993 und vom 2. Oktober 1996 bis zum 2. Oktober 2000 zu zahlen.
b) an den Kläger zu 2. eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 161,00 DM, beginnend ab dem 15. November 2000 bis zum 31. Dezember 2001, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus, sowie rückständigen Unterhalt vom 1. Januar 1992 bis 14. November 2000 in Höhe von 17.146,50 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 483,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Januar 1992 bis einschließlich 2. Oktober 2000 zu zahlen.
c) an den Kläger zu 3. eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 175,00 DM, beginnend ab dem 15. November 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von 602,00 DM ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. September 2027, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus, sowie rückständigen Unterhalt vom 1. Januar 1992 bis zum 14. November 2000 in Höhe von 27.021,50 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1311,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Januar 1992 bis einschließlich 2. April 1994 aus 1049,00 DM seit dem 2. Juli 1994, und aus jeweils 525,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Oktober 1994 bis einschließlich 2. Oktober 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 4. durch den am 31. Mai 2000 g[…]


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