Aufhebungsvertrag in Insolvenz: Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigt Rechtswirksamkeit
Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2014 (Az.: 4 Sa 40/14), dass der Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin rechtswirksam war und wies die Berufung des Klägers zurück. Es fand keine arglistige Täuschung durch den Beklagten statt, und der Wegfall der Geschäftsgrundlage konnte nicht als Grund für einen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag herangezogen werden. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss über die Fortführung des Betriebs getäuscht hatte.
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â Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Aufhebungsvertrags zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin.
Keine arglistige Täuschung durch den Beklagten beim Abschluss des Aufhebungsvertrags.
Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde als Grund für einen Rücktritt vom Vertrag nicht anerkannt.
Der Kläger konnte nicht belegen, dass der Beklagte wissentlich über die Fortführung des Betriebs getäuscht hatte.
Der Teil-Interessenausgleich und die Suche nach Investoren waren bekannt und Teil der Vertragsgrundlage.
Die Betriebsstilllegung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht endgültig beschlossen.
Es wurde festgestellt, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag in Kenntnis der möglichen Betriebsfortführung unterzeichnet hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg wurde abgewiesen.
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