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Kreditinformationssystem: Unterlassung von Auskünften über Forderungsrückstände bis 1.200 DM?

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SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: l U 62/01-16
Verkündet am 12.09.2001
Vorinstanz: LG Saarbrücken – Az.: 6 O 140/00

In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2001 für Recht erkannt:
I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2000 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 6 0 140/00 – teilweise, und zwar dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Die Zweitberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Klägers wird auf 14.000,— DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Erstberufung der Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers sind zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, wohingegen die Berufung des Klägers in der Sache ohne Erfolg bleibt.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Mitteilung nicht zu.
Zwar stellt eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. l BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt, soweit nicht spezielle datenschutzrechtliche Ansprüche bestehen (BGH ZIP 1983, 1312; BGH NJW 1984, 436; OLG Gelle NJW-RR 1995, 699). Ein aus den §§ 1004, 823 Abs. l BGB, § 29 BDSD resultierender Unterlassungsanspruch besteht im Streitfall hingegen deshalb nicht, weil die Mitteilung des bei der M.[…]


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