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Wohnmobilkaufvertrag – Rückabwicklung – Ersatz Aufwendungen und Herausgabe Schuldzinsen

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Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufs: OLG Hamm verurteilt Beklagte zur Erstattung von Fahrradträger-Kosten
Das Oberlandesgericht Hamm änderte in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: 28 U 135/13) das vorherige Urteil des Landgerichts Bochum ab. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für einen Fahrradträger, der für ein mangelhaftes Wohnmobil angeschafft wurde. Die Beklagte muss 300,95 EUR zuzüglich Zinsen an die Klägerin zahlen, allerdings nur gegen Rückgabe des Fahrradträgers. Weitere Forderungen der Klägerin, einschließlich ersparter Schuldzinsen, wurden abgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 135/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufs aufgrund eines Sachmangels.
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für einen Fahrradträger.
Rückerstattung der Aufwendungen nur gegen Rückgabe des Fahrradträgers.
Teilweise Nutzung des Fahrradträgers durch die Klägerin führte zur Kürzung des Erstattungsbetrags.
Kein Anspruch auf Herausgabe weiterer Nutzungsvorteile in Form ersparter Schuldzinsen.
Berechnung des Nutzungswertersatzes für das Wohnmobil unter Berücksichtigung von Fahr- und Wohnfaktor.
Keine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Nutzungswertersatzes.
Kostenentscheidung: Klägerin trägt größten Teil der Kosten des Berufungsverfahrens.

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Rückabwicklung von Wohnmobilkaufverträgen: Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Herausgabe von Schuldzinsen
(Symbolfoto: Grzegorz Czapski /Shutterstock.com)

Bei der Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufvertrags können sowohl Käufer als auch Verkäufer Ansprüche geltend machen. Der Käufer hat unter bestimmten Vorausse[…]


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