OLG Nürnberg – Az.: 8 W 2040/14 – Beschluss vom 09.10.2014
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.07.2014, Az. 11 OH 1112/14, aufgehoben.
II. Es ist ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten zu erholen
zur Behauptung des Antragstellers, dass die am 23.07.2012 diagnostizierte Neuroborreliose auf eine drei Wochen alte Infektion zurückzuführen ist, sowie zu folgenden Fragen des Antragstellers:
Sind die Facialisparese links, allgemeine Kraftlosigkeit und Wetterfühligkeit mit Stimmungsschwankungen beim Antragsteller auf die Neuroborreliose zurückzuführen?
Hat die Erkrankung ein chronisches Stadium erreicht?
Wie hoch ist der Grad der unfallbedingten Invalidität?
III. Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth übertragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, bei der ab 16.03.2009 auch eine Borreliose-Infektion in Folge Zeckenbiss (Ziffer 5.2.4.2 der AUB 2008) versichert war. Mit Schadensmeldung vom 14.08.2012 meldete er das Vorliegen einer Borreliose in Folge eines Zeckenbisses als Schaden an. Nach Ablehnung eines Abfindungsangebots verfolgte der Antragsteller seinen Leistungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin lehnte nach Erholung eines neurologischen Gutachtens Leistungen ab.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2014, ergänzt mit Schriftsatz vom 30.06.2014, beantragte der Antragsteller im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten soll sich zur Behauptung äußern, die am 23.07.2012 diagnostizierte Neuroborreliose gehe auf eine drei Wochen alte Infektion zurück sowie zur Frage, ob eine Facialisparese links, allgemeine Kraftlosigkeit und Wetterfühligkeit mit Stimmungsschwankungen auf die Neuroborreliose zurückzuführen sind, die Erkrankung ein chronisches Stadium erreicht habe und wie hoch der Grad der unfallbedingten Invalidität ist.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2014, den Antrag zurückzuweisen. Sie stimmt dem selbständigen Beweisverfahren nicht zu und meint, dass das Verfahren nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dient. Sie hält den Antrag für unschlüssig, da eine vorvertragliche Infektion nicht ausgeschlossen werden könne, eine ausreichende, fristgerechte Invaliditätsfeststellung fehle und auch ein Zeckenstich als Ursache der gelt[…]