Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 91/12
Urteil vom 05.07.2012
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2012 – 4 Ca 1126/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung sowie um vom Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche.
Der Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Vom 20.01.2010 war der Kläger bei ihm als Baufacharbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Arbeitnehmerkündigung zum 31.07.2011.
Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung fand auf das Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe Anwendung. Während seiner Beschäftigungszeit beim Beklagten erwarb der Kläger einen Führerschein der Klassen C/CE. Die Kosten hierfür trug der Beklagte.
Mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2011, übersandt mit Schreiben vom 05.08.2011 an den Kläger, rechnete der Beklagte ausgehend von einem Bruttobetrag von 2.601,34 EUR einen Nettoauszahlungsbetrag von 1.612,44 EUR aus. Er überwies indes lediglich den unpfändbaren Betrag in Höhe von 1.166,19 EUR. Gleichzeitig mit der Lohnabrechnung übersandte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung mit dem Vermerk „zahlbar gegen Lohnabrechnung für den Verleih von Baumaschinen in Höhe von 446,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer“. Ferner forderte er den Kläger zur Rückgabe ihm überlassener Arbeits- und Schutzkleidung auf. Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls datierend auf den 05.08.2011, forderte der Beklagte den Kläger zur anteiligen Rückerstattung der von ihm für den Kläger aufgewendeten Führerscheinkosten in Höhe von 1.673,48 EUR auf.
Der Kläger hat mit am 30.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift seinen Restlohnanspruch für den Monat Juli verfolgt. Ferner hat er klageweise die Feststellung begehrt, dass er nicht gegenüber dem Beklagten zur Rückerstattung der verauslagten Führerscheinkosten verpflichtet ist.
Der Beklagte erstellte gegenübe[…]