Notar muss Kostenrechnung für Verwalterzustimmung aufheben
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beteiligten zu 1. und 2. des Falls zu Unrecht als Kostenschuldner für die Entwurfsgebühr eines Verwalterzustimmungsentwurfs in einem Wohnungseigentumskaufvertrag in Anspruch genommen wurden. Der Notar hatte diese Gebühr ohne entsprechenden Auftrag oder Zustimmung der Beteiligten zu 1. und 2. erhoben, was das Gericht als unrechtmäßig ansah. Die Kostenrechnung des Notars wurde daher aufgehoben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung der Kostenrechnung des Notars für die Verwalterzustimmung bei einem Wohnungseigentumskauf.
Die Beteiligten zu 1. und 2. wurden zu Unrecht als Kostenschuldner der Entwurfsgebühr belastet.
Kein Auftrag oder Zustimmung der Beteiligten zu 1. und 2. für die Erstellung des Entwurfs.
Die Immobilienverwaltung ist laut § 29 Nr. 1 GNotKG die Schuldnerin der Entwurfsgebühr.
Der notarielle Kaufvertrag ermächtigte nur den beurkundenden Notar zur Einholung der Zustimmungserklärung.
Keine Ermächtigung für einen anderen Notar, im Namen der Käufer einen Entwurf zu erstellen.
Die Kostenübernahme im Kaufvertrag umfasste nicht die Kosten der Verwalterzustimmung durch einen zweiten Notar.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.
Notarkosten: Verwalterzustimmung-Entwurf für Wohnungseigentumskaufvertrag
Die Notarkosten für die Entwurfsfertigung der Verwalterzustimmung zum Wohnungseigentumskaufvertrag sind ein wichtiger Aspekt bei Immobilienkäufen. Der Verwalter muss persönlich beim Notar erscheinen, um seine Zustimmung abzugeben, und die Kosten für die Entwurfsfertigung werden in der Regel vom Notar in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind Teil der Notarkosten, die der Käufer trägt.
Die anfallenden Notarkosten und etwaige Bearbeitungsgebühren für die Erteilung der Verwalterzustimmung […]