BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR 146/04
Urteil vom 11.05.2006
Vorinstanzen:
LG München I, Az.: 12 HKO 2233/02, Urteil vom 16.09.2003
OLG München, Az.: 13 U 4639/03, Urteil vom 30.03.2004
Leitsätze:
Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung.
Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 – VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).
In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Werklohnforderung aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin als Auftragnehmerin (= AN) schloss am 1. Juli 1996 mit der Firma H. GmbH i.L. (im Folgenden: Auftraggeberin = AG) einen Generalunternehmervertrag unter Vereinbarung der VOB/B.
Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen:
5.5: Die Ausübung der Rechte aus der vertraglichen Gewährleistung steht den in § 12 des Vertrags genannten Personen zu. Soweit die Gewährleistungsvorschriften Zahlungsansprüche zugunsten der AG gewähren würden (z.B.: Ersatzvornahme, fehlgeschlagene Nachbesserung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Wandelung, Minderung, verspätete Herstellung), stehen die daraus resultierenden Zahlungsansprüche nicht der AG zu. Diese Zahlungsansprüche entstehen bereits origi[…]