BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 1168/04
Beschluss vom 22.08.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2004 – I ZR 264/03 -,
das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2003 – 21 U 2664/01 -,
das Endurteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 2001 – 21 O 19723/95 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verletzung des postmortalen Rechts am eigenen Bild an die Rechtsnachfolgerin der Erbin der Verstorbenen verurteilt wurde.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin vertreibt unter der Marke „T.“ unter anderem Fotokopiergeräte. Im Jahr 1993 schaltete sie mehrfach eine Zeitungsanzeige für ein Fotokopiergerät, in der unter der Überschrift „Vom Blauen Engel schwärmen, genügt uns nicht“ die Umweltfreundlichkeit des Gerätes hervorgehoben wurde. Am Ende des Textes folgte eine Kopie des landläufig als „Blauer Engel“ bezeichneten Umweltzeichens. Neben dem Text befand sich eine Fotografie, auf der eine bekannte Szene aus dem Film „Der blaue Engel“ mit Marlene Dietrich von einer ähnlich gekleideten Person nachgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Werbekampagne war Marlene Dietrich bereits verstorben. Ihre Alleinerbin ist ihr einziges Kind, Frau R.. Frau R. hatte der Verwendung des Bildes nicht zugestimmt.
2.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) verlangte aus von Frau R. abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunft über die Werbekampagne und Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung.
a) Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da ein Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden […]