Fristlose Kündigung mit Auslauffrist wegen Minderleistung ungültig: Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratswahlbewerberin
Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die fristlose Kündigung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit notwendiger Auslauffrist wegen erheblicher Minderleistung ungültig ist. Die Kündigung verstieß gegen den besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratswahlbewerber. Zudem wurde die Beklagte zur Zahlung von ausstehendem Lohn plus Zinsen verurteilt. Die Kündigung konnte die notwendigen rechtlichen Anforderungen für eine fristlose Entlassung nicht erfüllen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Ungültigkeit der Kündigung: Das Gericht stellt fest, dass die außerordentliche Kündigung nicht das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Besonderer Kündigungsschutz: Die Klägerin genoss als Betriebsratswahlbewerberin einen besonderen Kündigungsschutz.
Kündigung aus wichtigem Grund: Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund waren nicht erfüllt.
Annahmeverzugslohn: Die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Lohn für den Zeitraum ab Juli 2014.
Keine objektive Arbeitsunfähigkeit: Trotz Leistungsmängel wurde keine objektive Arbeitsunfähigkeit der Klägerin festgestellt.
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: Keine hinreichenden Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar machen würden.
Verurteilung zur Zahlung: Die Beklagte wurde zur Zahlung des ausstehenden Lohns plus Zinsen verurteilt.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
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Fristlose Kündigung mit Auslauffrist: Erhebliche Minderleistung als Kündigungsgrund
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