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Arbeitsvertrag – Voraussetzungen für Zustandekommen

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 11 Sa 2070/16, Urteil vom 14.03.2017

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016 –11 Ca 5194/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für Januar und Februar 2016.

Der Kläger war vom 1. Juli 2015 bis zum 15. April 2016 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Ob und zu welchen Konditionen zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte übermittelte dem Kläger ein Vertragsformular, das hinsichtlich der Vergütung folgende Regelung enthielt:

„(…)

§ 3 Vergütung

Die monatliche Bruttomonatsvergütung beträgt 2.100,- EUR. Das Gehalt basiert auf der Durchführung von 12 Aufträgen pro Tag (13 x 5 x12 = 780 im Quartal = 230 im Monat. Das Gehalt wird anhand der tatsächlichen Aufträge gekoppelt mit dem Auftragsquotienten 9,13. Die Vergütung wird jeweils zum Monatsende fällig.

(…)“

Weiter ist in diesem Vertragsformular in seinem § 9 eine dreimonatige Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen enthalten. Der Kläger unterzeichnete dieses Formular und übersandte es an die Beklagte.

In der Zeit vom 04. Bis zum 29. Januar 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und übersandte der Beklagte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Am 29. Januar 2016 fragte der Kläger per E-Mail bei seinem Vorgesetzten an, wo er sich am 1. Februar 2016 zur Arbeitsaufnahme einfinden solle. Dieser antwortete ihm folgendes:

„(…)

Symbolfoto: Natee Meepian/Bigstock

Hallo Herr H.,

da ihre Arbeitsaufnahme für uns nicht klar war und wir immer zwei Wochen im Voraus unseren Bedarf anmelden müssen, schlage ich vor das Sie dann vorerst (ab den 01.02.2016) ihre Urlaubstage geltend machen.

Über alles Weitere werde ich Sie dann die Tage informieren.

(…)“

Der Kläger beantragte daraufhin für 15 Tage Urlaub. Ihm wurde mit Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 1. Februar 2016 mitgeteilt, dass er keinen Anspruch auf 15 Tage Urlaub, sondern lediglich jeweils zwei […]


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