OLG Frankfurt: Haftung für Notarkosten bei ehemaligen GbR-Gesellschaftern
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde eines Antragstellers zurück, der sich gegen eine Notarkostenberechnung wandte. Die Antragsteller, ehemalige Gesellschafter einer GbR, wurden für die von der Gesellschaft verursachten Notarkosten haftbar gemacht. Das Gericht befand, dass die Kostenberechnung des Notars den formalen Anforderungen entsprach und wies darauf hin, dass keine Amtspflichtverletzung vorlag. Zudem wurde die Beschwerde gegen die Art der Kostenberechnung als unbegründet zurückgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beschwerde zurückgewiesen: Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde gegen die Notarkostenberechnung zurück.
Haftung der ehemaligen Gesellschafter: Die ehemaligen Gesellschafter einer GbR wurden als Kostenschuldner für die Notarkosten festgestellt.
Formale Korrektheit: Die Kostenberechnung des Notars entsprach den formalen Anforderungen.
Keine Amtspflichtverletzung: Dem Notar wurde keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen.
Vollmacht und Kostenrisiko: Diskussion über die Nichtbelehrung bezüglich des Kostenrisikos einer Vollmacht.
Geschäftswert des Verfahrens: Festsetzung auf 5.614,60 EUR.
Keine unrichtige Sachbehandlung: Keine Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Notar.
Zitiergebot: Diskussion über das Zitiergebot, welches als erfüllt angesehen wurde.
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