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Rechtsanwälte Kotz GbR

Jahresfrist zur Ablegung der praktischen Fahrprüfung nach Bestehen theoretischer Prüfung

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Verlängerung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung abgelehnt
In einem aktuellen Fall begehrte ein Antragsteller die Verlängerung der Gültigkeit seiner theoretischen Fahrerlaubnisprüfung um sechs Monate, da er aufgrund von COVID-19-Pandemiebedingungen und der „2-G-Regel“ keine Möglichkeit hatte, die praktische Fahrprüfung rechtzeitig abzulegen. Die Behörde lehnte jedoch den Antrag ab.

Direkt zum Urteil: Az.: 5 V 384/22 springen.

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Probleme aufgrund der 2-G-Regel
Der Antragsteller hatte Schwierigkeiten, genügend praktische Fahrstunden zu absolvieren, da er aufgrund der „2-G-Regel“ nicht an der praktischen Prüfung teilnehmen durfte. Er argumentierte, dass diese Regelung verfassungswidrig sei und eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle.
Antrag auf Verlängerung und Sondergenehmigung
Der Antragsteller beantragte daraufhin erneut die Verlängerung der Gültigkeit seiner theoretischen Fahrprüfung und eine Sondergenehmigung zur Teilnahme an der praktischen Prüfung trotz der 2-G-Regelung. Die Antragsgegnerin lehnte jedoch beide Anträge ab.
Gerichtliche Entscheidung
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin ein und stellte einen Eilantrag beim Gericht. Der Rechtsstreit wurde hinsichtlich des Hauptantrags für erledigt erklärt, während der Hilfsantrag auf Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Prüfung aufrecht erhalten blieb. Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen und verwies auf den Ablehnungsbescheid.
Verfahren und Antragszulässigkeit
Der Rechtsstreit hinsichtlich des Hauptantrags wurde eingestellt, jedoch wurde über den Hilfsantrag entschieden. Der Antrag ist zulässig, da der Antragsteller nach Ablauf der einjährigen Gültigkeit seiner theoretischen Prüfung eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV begehrt. Da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid fehlerhaft war, gilt anstelle der einmonatigen Klagefrist die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die noch nicht abgelaufen ist.
Antrag ohne Erfolg
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Anspruchsgrundlage ist § 74 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 FeV, die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin war jedoch rechtmäßig, da die Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften der FeV im behördlichen Ermessen steht. Der Antragsteller konnte nicht plausibel[…]


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