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Wann ist der Mietkautionsrückzahlungsanspruch fällig?

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AG Dortmund, Az.: 425 C 5350/17, Urteil vom 13.03.2018

Die Klage wird als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2016 ein Mietverhältnis über die Wohnung im 4. Obergeschoss des Hauses G in D. Die Parteien haben bei Abschluss des Mietvertrages eine gesonderte Kautionsvereinbarung getroffen nach der die Kaution zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag diente. Ferner ist in der Kautionsvereinbarung bestimmt, dass für den Fall, dass sich der Vermieter während des Mietverhältnisses wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen befriedigt der Mieter verpflichtet ist, die Kaution wieder aufzufüllen. Abschließend heißt es in der Vereinbarung: „Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zuzüglich der Zinsen in angemessener Frist zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn und solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch nicht beziffern kann.“

Der Kläger hat die vereinbarte Kaution in Höhe von 640,00 € an die Beklagte gezahlt.

Symbolfoto: antongrachev/Bigstock

Hinsichtlich der Mietsache gab es kleinere Mängel, weswegen der Mieter gemindert hatte. Die Beklagte hatte für einen konkreten Zeitraum eine Minderung von 8% eingeräumt. Für Januar bis Juni 2016 berühmt sie sich rückständiger Mieten in Höhe von 310,65 €. Der Betrag enthält wohl teilweise Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen, die nach Vorlage der Abrechnungen nicht weiter geltend gemacht werden. Die Beklagte hatte ferner zunächst das Fehlen einer Monatsmiete bemängelt, inzwischen hat sich herausgestellt, dass der vom Kläger überwiesene Betrag von der Beklagten irrtümlich fals[…]


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