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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notbremsung wegen Reifenplatzer eines vorausfahrenden Fahrzeugs

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LG Kassel, Az.: 4 O 628/15, Urteil vom 12.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 05.08.2013 ereignete sich auf der Bundesautobahn 7, in Höhe Kilometer 337,900 in der Gemarkung 34323 Malsfeld ein Verkehrsunfall, an dem Herr P. G.. P. als Fahrer eines bei der Klägerin kraftfahrthaftpflichtversicherten Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt war.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der seinerseits Kraftfahrthaftpflichtversicherungsschutz gewährt, unter dem Gesichtspunkt der Mithaftung auf anteiligen Regress in Anspruch.

Im Einzelnen:

Am 05.08.2013 gegen 17:45 Uhr befuhr Herr F. B. mit einem zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten kraftfahrthaftpflichtversicherten Sattelzug bestehend aus der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie dem mitgeführten Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen … Bundesautobahn 7 im Bereich der Unfallstelle in Richtung Süden. Es war trocken und taghell, es herrschte hohes Verkehrsaufkommen.

Am von Herrn B. mitgeführten Sattelauflieger ereignete sich auf der linken Seite ein „Reifenplatzer“. Während Herr B. den Sattelzug auf den Seitenstreifen lenken und dort zum Stehen bringen konnte, blieb ein größeres Reifentrümmerteil in dem mittleren Hauptfahrstreifen der Autobahn liegen.

Auf dem mittleren Hauptfahrstreifen wurde das Reifentrümmerteil von dem von Herrn D. W. geführten Pkw Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen … erreicht. Herr W. erkannte das Reifentrümmerteil, bremste seinen Pkw bis zum Stillstand ab und konnte so eine Kollision mit dem Reifenteil verhindern.

Ein dem Pkw des Herrn W. folgender von Frau N. V. geführter Pkw wich hinter dem vollständig bis zum Stillstand abgebremsten Pkw des Herrn W. auf die linke Fahrspur aus und entging einer weiteren Unfallbeteiligung.

Nunmehr folgte auf dem mittleren Fahrstreifen ein weiterer, von Frau K. R. geführter Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Frau R. konnte ihren Pkw noch hinter demjenigen des Herrn W. abbremsen und ohne Kollision mit diesem zum Stehen bringen.

Der nunmehr folgende Fahrer des bei der Klägerin versicherten Wohnmobils, Herr P. G. P., konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig hinter dem vorbefindlichen Pkw der Frau R. zum Stillstand bringen und fuhr auf diesen Pkw auf, das dadurch auf den Pkw des Herrn W. aufgeschoben wurde.

Durch die Kol[…]


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