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Leitungswasserversicherung – Bruchschaden an Wasserrohren auf Dachterrasse

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Leitungswasserversicherung: Kein Schutz für Wasserrohre auf Dachterrassen
Das Kammergericht Berlin entschied in dem Urteil Az.: 6 U 166/13 vom 09.01.2015, dass die Leitungswasserversicherung keinen Versicherungsschutz für Bruchschäden an Wasserrohren auf einer Dachterrasse bietet, da diese außerhalb des Gebäudes liegen. Die Berufung der Klägerin wurde größtenteils abgelehnt, da die Wasserschäden nicht unter den definierten Versicherungsschutz fielen und die Rohrleitungen nicht zur Versorgung des versicherten Gebäudes dienten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 166/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Versicherungsschutz für Frost- oder Bruchschäden gilt nur innerhalb versicherter Gebäude.
Die betroffenen Wasserleitungen auf der Dachterrasse liegen außerhalb des Gebäudes.
Die Auslegung der Versicherungsbedingungen fokussiert sich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
„Innerhalb des Gebäudes“ wird als der durch Wände, Dach und Boden abgegrenzte Bereich definiert.
Leitungen auf der Dachterrasse fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Kein versicherter Schaden nach § 6 Ziff. 7 VGB 2000, da die Leitungen nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.
Die meisten geltend gemachten Schäden sind nicht durch den Versicherungsfall Leitungswasser gedeckt.
Einige Schäden wurden nicht durch das ausgetretene Leitungswasser, sondern durch andere Ursachen verursacht.

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Leitungswasserversicherung: Die Herausforderung von Bruchschäden an Wasserrohren auf Dachterrassen
(Symbolfoto: Salivanchuk Semen /Shutterstock.com)

Ein Rohrbruch an Wasserleitungen auf einer Dachterrasse kann zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, da die Versicherungsschutzgrenzen variieren können. In vielen Fällen sind solche Schäden nicht durch die Leitungswasserversicherung abgedeckt, da die Wasserleitungen unterhalb der[…]


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